UNSERE RECHTSABTEILUNG

SERGEY SKORODELOW
Fachanwalt, Expert im Bereich der rechtlichen Begleitung der Leihmutterschaftsprogramme.
Er bietet volle Rechtberatung zu allen Patienten unserer Klinik. Er beschäftigt sich mit der Registrierung von Neugeborenen und der Ausfertigung aller erforderlichen Unterlagen für die ungehinderte Rückkehr der Eltern mit dem Kind / Kinder nach Hause.
Mehr als 8 Jahre der erfolgreichen Erfahrung der rechtlichen Begleitung der Kunden aus Österreich, Deutschland und Niederlanden im Rahmen des Leihmutterschaftsprogramms.
Vollständiger Anonymität und volle rechtliche Unterstützung während des gesamten Leihmutterschaftsprogramms.
Nur hochqualifizierte Anwälte, mit praktizierender Berufspraxis mehr als fünfzehn Jahre.
Kundenorientierter Service basierend auf jede bestimmte Situation.
UNSERE TÄTIGKEIT
Sobald ein neugeborenes Baby das Entbindungsheim verlässt, werden am selben Tag ein beschleunigtes Registrierungsverfahren und die Ausstellung einer Geburtsurkunde durchgeführt.
Abfertigung und Registrierung aller benötigten Unterlagen (Apostillierung, Übersetzung, notarielle Beglaubigung) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Österreichischen, Deutschen und Niederländischen Botschaften für problemlosen Erhalt des Reisepasses für das Kind (die Kinder) und ungehinderte Rückreise nach dem Aufenthaltsland der genetischen Eltern / Elternteil.
Nach der Heimkehr wird die Unterstützung in Frage der rechtlichen Adaption des Kindes im Aufenthaltsland der genetischen Eltern / Elternteil geleistet.
HABEN SIE FRAGEN BEZÜGLICH JURISTISCHER BEGLEITUNG IHRES LEIHMUTTERSCHAFTSPROGRAMMS IN UNSERER KLINIK? ERHALTEN EINE INDIVIDUELLE KOSTENFREIE BERATUNG JETZT SOFORT!
IST DIE DURCHFÜHRUNG DER LEIHMUTTERSCHAFTSPROGRAMME IN DER UKRAINE LEGAL UND WER KANN SOLCHE DIENSTLEISTUNG IN ANSPRUCH NEHMEN?
LEIHMUTTERSCHAFT IN DER UKRAINE WAR UND BLEIBT ZUM JETZIGEN ZEITPUNKT ABSOLUT LEGALES VERFAHREN DER UNFRUCHTBARKEITSBEHANDLUNG UND IST MIT DEM GESETZT VÖLLIG GESCHÜTZT.
Die wichtige Rechtsvorschrift für die Durchführung der Leihmutterschaftsprogramme in der Ukraine ist Artikel 6, Anlass Nr. 787 des Gesundheitsministeriums der Ukraine „Über das Verfahren der Anwendung der assistierten Reproduktionstechnologien“